Update Energiekrise | Geschäftskunden
Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen zu den Energiepreisbremsen. Sie erhalten Daten, Fakten und Umsetzungshilfen sowie weiterführende Links.
Die Strompreisbremse
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches, aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Ein Teil dieses Maßnahmenpakets ist die Strompreisbremse (StromPBG). Eine Beantragung der Entlastung durch die Strompreisbremse beim Lieferanten ist nicht notwendig. Des Weiteren gilt:
- Gilt ab 1. März 2023 bis voraussichtlich 30. April 2024, rückwirkende Zahlungen für Januar und Februar 2023
- Unterscheidung von zwei Gruppen mit verschiedenen Preisdeckeln und Entlastungskontingenten, Grundlage ist der Verbrauch
- Es gelten ausführliche Mitteilungspflichten im Falle eines Lieferantenwechsels
- Es ist keine aktive Beantragung beim Lieferanten notwendig
Das StromPBG unterteilt Geschäftskunden in zwei Gruppen:
Lieferstellen bis 30.000 kWh/Jahr und Lieferstellen ab 30.000 kWh/Jahr.
1. Gruppe:
- Kunden mit Lieferstellen bis 30.000 kWh Stromverbrauch pro Jahr
- 40 ct/kWh brutto (inkl. Netznutzungsentgelte, Messstellenentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen)
- für 80 % des prognostizierten Vorjahresverbrauchs
2. Gruppe:
- Kunden mit Lieferstellen ab 30.000 kWh Stromverbrauch pro Jahr
- 13 ct/kWh netto (exkl. Netznutzungsentgelte, Messstellenentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen)
- für 70 % des Verbrauchs aus dem Jahr 2021
Die Gaspreisbremse
Ein weiterer Teil des beschlossenen Maßnahmenpakets ist die Gaspreisbremse (EWPBG).
- Gilt ab 1. März 2023 bis voraussichtlich 30. April 2024, rückwirkend für Januar und Februar 2023
- Soforthilfe im Dezember für SLP-Lieferstellen: Keine Abschlagszahlung
- Unterscheidung von zwei Gruppen mit verschiedenen Preisdeckeln und Entlastungskontingenten, Grundlage ist der Verbrauch
- Es gelten ausführliche Mitteilungspflichten im Falle eines Lieferantenwechsels
- Die Entlastung ist begrenzt durch Höchstgrenzen
Das EWPBG unterteilt auch hier Geschäftskunden in zwei Gruppen:
SLP- und RLM-Lieferstellen bis 1,5 GWh/Jahr und RLM-Lieferstellen ab 1,5 GWh/Jahr.
1. Gruppe:
- Kunden mit SLP- und RLM-Lieferstellen bis 1,5 GWh Gasverbrauch pro Jahr
- 12 ct/kWh brutto (inkl. Netznutzungsentgelte, Messstellenentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen)
- für 80 % des prognostizierten Vorjahresverbrauchs
- RLM-Kunden müssen dem Lieferanten seine Anspruchsberechtigung in Textform mitteilen
2. Gruppe:
- Kunden mit SLP- und RLM-Lieferstellen ab 1,5 GWh Gasverbrauch pro Jahr
- 7 ct/kWh netto (exkl. Netznutzungsentgelte, Messstellenentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen)
- für 70 % des Verbrauchs aus dem Jahr 2021
- RLM-Kunden müssen dem Lieferanten seine Anspruchsberechtigung in Textform mitteilen
Wichtig: Die Gaspreisbremse für Gruppe 2 gilt bereits zum 01. Januar 2023
Anträge nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Beihilferechtlichen Grenzen für Unternehmen beachten
Innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Lieferstellen ist die Summe der Entlastungen nach EWPBG und StromPBG gedeckelt. Die Höchstgrenzen orientieren sich an den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission und sind in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG zu finden. Näheres erfahren Sie auf der Infoseite des BMWK. Die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen müssen durch den Kunden sichergestellt werden. Ist eine voraussichtliche Überschreitung der gültigen Höchstgrenzen absehbar, muss dies dem Lieferanten bis 31.03.2023 mitgeteilt werden. Weitere Informationspflichten finden Sie ebenfalls auf dieser Seite.
Informationspflichten für Kunden in Bezug auf Höchstgrenzen
Welche Informationspflichten gelten für Unternehmen an Lieferanten?
Entlastungsbetrag unter 150.000 Euro/Monat:
- Keine Informationspflichten für ein Unternehmen
- Unternehmen sind verpflichtet den Lieferanten bis 31.03.2023 darüber zu informierten welche Höchstgrenzen für das Unternehmen gelten und für welche weiteren verbundenen Unternehmen dies gilt
- Bis spätestens 31.12.2024 sind Unternehmen verpflichtet den Lieferanten über die Höchstgrenzen zu informieren, die tatsächlich anzuwenden sind
- Liegt die Entlastungssumme über 2 Mio. Euro, muss das Unternehmen den Lieferanten und ein noch zu bestimmende Prüfbehörde darüber informieren
- Informiert das Unternehmen den Lieferanten nicht bis 31.12.2024, muss der Lieferant bereits gewährte Entlastungsbeträge vollständig zurückfordern
Welche Informationspflichten gelten für Unternehmen an Lieferanten bei einem Lieferantenwechsel?
Alle Informationspflichten gelten auch gegenüber einem neuen Lieferanten. Dem neuen Lieferanten muss zudem mitgeteilt werden, welche Entlastungsbeträge bereits eingegangen sind.
Quelle: bmwk.de, bdew.de, pwc.de, Thüga AG