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Preisinformation zu Strom der EVL
Die Preise der Grund- und Ersatzversorgung sowie die Ergänzenden Bedingungen der Energieversorgung Limburg GmbH zu der Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV ändern sich zum 01.01.2022 wie folgt:
Grund- und Ersatzversorgung | Preis ab 01.01.22 | Preis bis 31.12.21 | Veränderung zum 01.01.2022 |
Arbeitspreis* ct/kWh | 31,03 | 29,13 | + 1,90 |
Grundpreis* €/Monat | 9,00 | 6,55 | + 2,45 |
*Alle Preise sind Bruttopreise, inkl. Umsatzsteuer (derzeit 19 %)
Ergänzende Bedingungen der Energieversorgung Limburg GmbH zu der Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV (Stand: 01.01.2022)
Auf Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) gelten für die Energieversorgung Limburg GmbH nachfolgende Ergänzende Bedingungen:
1. Verbrauchsermittlung (zu § 11 StromGVV)
Vom Kunden selbst abgelesene Zählerdaten kommen dann zur Abrechnung, wenn zwischen Ablesetermin und Übermittlung der abgelesenen Daten nicht mehr als vier Wochen liegen.
2. Abrechnung (zu § 12 StromGVV)
2.1 Die Abrechnung des Stromverbrauchs findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Energieversorgung Limburg GmbH erhebt 12 monatliche Abschlagszahlungen.
2.2 Abweichend von Ziff. 2.1 bietet die Energieversorgung Limburg GmbH eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung des Stromverbrauchs in Papierform sowie in elektronischer Form an. Für jede zusätzliche Abrechnung in Papierform wird eine Kostenpauschale erhoben, die sich aus dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Vertragsdokumentes der Energieversorgung Limburg GmbH ergibt. Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei. Soweit ein Kunde, bei dem keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheidet, erhält er zusätzlich alle sechs Monate eine unentgeltliche Abrechnungsinformation, auf Wunsch auch alle drei Monate. Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Daten erfolgt, erhalten monatlich eine unentgeltliche, elektronische Abrechnungsinformation.
2.3 Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.
2.4 Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der Energieversorgung Limburg GmbH vom Kunden möglichst in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen.
3. Zahlungsweise (zu § 16 StromGVV)
Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise auf folgende Weisen zu leisten:
a) Lastschriftverfahren
Durch dieses bequeme Verfahren ist bei ausreichender Kontodeckung garantiert, dass alle Zahlungen pünktlich zu den Fälligkeitsterminen erfolgen. Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats an die Energieversorgung Limburg GmbH unter entsprechender Anweisung an das Kreditinstitut, die gezogenen Lastschriften einzulösen, erfolgt ausschließlich schriftlich und kann jederzeit widerrufen werden.
b) Überweisung
Überweisungen müssen auf das von der Energieversorgung Limburg GmbH mitgeteilte Konto unter Angabe der Kundennummer erfolgen. Die Überweisung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Zahlbetrag auf dem Konto am Fälligkeitstermin gutgeschrieben ist.
c) Zahlung mit EC-Karte in einem Servicecenter der Energieversorgung Limburg GmbH
4. Pauschalen für Zahlungsverzug (zu § 17 StromGVV) und Versorgungsunterbrechung (zu § 19 StromGVV)
4.1 Mahnentgelt (zu § 17 StromGVV)
Bei Zahlungsverzug des Kunden mahnt die Energieversorgung Limburg GmbH ein Mal an. Für die Mahnung einer fälligen Rechnung wird berechnet (umsatzsteuerfrei): Mahnentgelt: 1,20 €
4.2 Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung (zu § 19 StromGVV)
Für die Unterbrechung bzw. den Versuch der Unterbrechung nach Sperrankündigung und für die Wiederherstellung der Versorgung werden dem Kunden in Rechnung gestellt:
a) die vom Netzbetreiber berechneten Kosten,
b) 29,50 € (netto) Aufwandspauschale für die Unterbrechung/Versuch der Unterbrechung nach Sperrankündigung umsatzsteuerfrei,
c) 29,50 € (netto) Aufwandspauschale für die für die Wiederherstellung (35,11 € brutto).
4.3 Dem Kunden ist im Hinblick auf die vorgenannten Pauschalen der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
5. Kündigung (zu § 20 StromGVV)
Eine Kündigung des Kunden soll mindestens folgende Angaben enthalten:
- Kundennummer
- Neue Rechnungsanschrift
- Zählernummer
- ggf. Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Verbrauchsstelle.